intensiv 2005; 13(5): 225-227
DOI: 10.1055/s-2005-858622
Recht
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New YorkWenn ein Mensch für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit Vorsorge trifft und eine
Patientenverfügung verfasst hat, muss seinem Selbstbestimmungsrecht Vorrang vor Überlegungen
Dritter eingeräumt werden. Lebenserhaltende Zwangsbehandlungen, wie z. B. eine künstliche
Ernährung, sind daher eindeutig unzulässig!
Werner Schell1