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intensiv 2005; 13(5): 225-227
DOI: 10.1055/s-2005-858622
Recht

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Wenn ein Mensch für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit Vorsorge trifft und eine Patientenverfügung verfasst hat, muss seinem Selbstbestimmungsrecht Vorrang vor Überlegungen Dritter eingeräumt werden. Lebenserhaltende Zwangsbehandlungen, wie z. B. eine künstliche Ernährung, sind daher eindeutig unzulässig!

Werner Schell1
  • 1Neuss